grias eich!
a bissl was zu lesen, wegen typisierung!
und zum schluß ein link für typisierungen von fahrzeugen im burgenland!
EUROTAX
Firma Eurotax gibt alljährlich die im Sinne des KFG approbierte Liste „Historische Kraftfahrzeuge“ heraus, diese Liste ist Grundlage für die Anerkennung als „historisches Kraftfahrzeug“.
Zustandsklassen nach Eurotax:
• Zustand 1:
exzellenter Originalzustand oder nach Originalspezifikation restauriert.
• Zustand 2:
sehr guter Originalzustand oder fachgerecht restauriert, minimale Gesbrauchsspuren.
• Zustand 3:
guter Allgemeinzustand, eventuell ältere Restaurierung, voll fahrbereit, bzw. zu einer unmittelbaren Zulassung bereit.
• Zustand 4:
akzeptabler Zustand, restaurierungsbedürftig, mit wenig Aufwand zu reparieren bzw. zu restaurieren.
• Zustand 5:
unrestaurierter, mangelhafterZustand, kaum noch fahrbar, Restaurierung aber noch durchführbar, keine Wracks oder Ersatzteilspender.
Nachstehend finden Sie eine Übersicht über rechtliche Bestimmungen in Österreich, die Sie als OldtimerbesitzerIn betreffen können.
Beachten Sie bitte, daß alle Bestimmungen die sich auf die Definition „historisches Kraftfahrzeug“ beziehen, nur dann Anwendung finden, wenn das betroffene Fahrzeug den Eintrag „historisches Kraftfahrzeug“ in den Fahrzeugpapieren (Typenschein oder Einzelgenehmigung) aufweist.
Verbandsmitgliedern des ÖMVV stehen ab März 2004 im Memberbereich Links zu den Originaltexten sowie Erläuterungen als Informationstext oder für Publikationen zur Verfügung.
KRAFTFAHRGESETZ (KFG)
§ 2 Ziff. 43
Definition des historischen Kfz.
§ 33 Abs. 3a
Eintragung „historisches Kfz“ in bestehende Dokumente
§ 45 Abs. 1 Z.4
Verwendung von Probefahrtkennzeichen
§ 57 a
wiederkehrende Begutachtung für historische Kfz.
§ 102 Abs. 4
Warmlaufenlassen des Motors verboten
§ 106
Beförderung von Kindern mit Motorrädern
Sturzhelmpflicht für Beiwagenmotorräder
§ 131 b
Beirat für historische Kfz.
ERLÄSSE des BUNDESMINISTERIUMS für VERKEHR, INNOVATION und TECHNOLOGIE (BMVIT)
GZ. 190.500/2-II/A/5/98
Aufhebung früherer Erlässe (190.500/15-I/8/95 und 190.500-/1-I/8/96)
Zusammenfassung der gesetzlichen Bestimmungen
Erläuterungen (Überprüfung, Fahrtbeschränkung, Eintragung in die Kfz-Papiere)
GZ. 190.500/12-II/B/5/01
Eintragung „historisches Kfz“ in bestehende Papiere
Genehmigung ohne Nachweis einer früheren Zulassung („Scheunenfund“)
nachträgliche Änderungen an historischen Kfz.
Lärmmessung
Katalysator in historischen Kfz. zulässig
rote Blinkleuchten hinten nicht zulässig
GZ. 170.300/2-II/ST4/03
Kennzeichen umbiegen verboten (Aufhebung des sog. „Umbiegeerlasses“)
Historische Anhänger
Lärmgutachten bei Einzelgenehmigung
Fahrtenbuch (Nichtvorlage bei § 57a ist „schwerer Mangel“)
ERLÄSSE des BUNDESMINISTERIUMS für FINANZEN (BMF)
GZ. 103.004/1-IV/10/93
Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer bei Leistungsangabe in SAE-PS
GZ. Ö 15/2-IV/14/98
Entfall der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Fahrzeuge älter als 30 Jahre
Amtsblatt der Europ. Gemeinschaften Nr. C 127/3
Zolltarife für Kfz die als „Sammlungsstücke“ gelten.
Versicherungssteuergesetz (VersStG) § 6
Erhöhung für vor dem 1.1.1987 in Österreich erstzugelassene PKW, Rückerstattung unrichtig berechneter Steuer.
BUNDESMINISTERIUM für LAND- und FORSTWIRTSCHAFT, UMWELT und WASSERWIRTSCHAFT (BMLFUW)
Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
Altfahrzeugeverordnung
Erläuterungen zur Altfahrzeugeverordnung
IMPORT
Beim Import eines historischen Kfz. sind folgende Anforderungen zu erfüllen um eine Zulassung in Österreich zu erhalten:
• Mindestalter 25 Jahre,
• Achtung: bei manchen Massenfahrzeugen ist ein höheres Mindestalter erforderlich
• ausländische Zulassungspapiere
• Besitznachweis (Kaufvertrag oder Rechnung)
• Nachweis der Verzollung falls das Fahrzeug aus einem nicht-EU Land importiert wird.
EINZELGENEHMIGUNG
Fahrzeuge, die keine österreichischen Papiere besitzen (Import oder keine Papiere mehr vorhanden) sind beim zuständigen Amt der Landesregierung als historisches Kfz. genehmigen zu lassen, falls keine frühere Zulassung nachgewiesen werden kann („Scheunenfund“) kann der Besitznachweis über eine eidesstattliche Erklärung erfolgen. Außerdem muß das Fahrzeug sich sowohl technisch wie auch historisch in einwandfreiem Zustand befinden.
Die Prüfstellen der Landesregierungen teilen Ihnen auch mit, für welche technische Ausrüstungsgegenstände eine Nachrüstung erforderlich ist (z.B. Blinker, Bremslicht) und wo eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird (z.B. Abgaswerte, Lautstärke)
Verbandsmitgliedern des ÖMVV können für viele Fahrzeuge die erforderlichen technischen Daten aus der Datenbank des ÖMVV-Registers kurzfristig beigestellt werden.
ZULASSUNG
Für die Zulassung eines historischen Kfz. benötigen Sie im Prinzip die gleichen Dokumente wie für jedes andere Fahrzeug (Typenschein oder Einzelgenehmigung, Besitznachweis, Prüfgutachten § 57a), beachten Sie bitte bei österreichischen Originalpapieren und länger zurückliegender Abmeldung, ob die letzte Abmeldung auch im Typenschein eingetragen ist (oder eine Abmeldebestätigung vorhanden ist).
VERSICHERUNG
Manche Versicherungsanstalten bieten für Oldtimer preiswerte Tarife für die Kfz-Haftpflichtversicherung, es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf.
Es sind folgende Varianten ins Auge zu fassen:
Wechselkennzeichen mit dem Alltagsfahrzeug oder eigenes Kennzeichen für den Oldtimer und die Möglichkeit die Kennzeichen zu hinterlegen (Unterbrechung der Steuerpflicht ab einer Hinterlegunsdauer von 45 Tagen, Versicherungsprämie je nach Vertragsbedingungen).
Für die Kaskoversicherung eines Oldtimers ist im Regelfall ein Gutachten eines von der jeweiligen Versicherung anerkannten Sachverständigen erforderlich, versichert wird in den meisten Fällen eine bestimmte Summe.
...und sollte wer im burgenland typisieren wollen hier findet ihr das formular dazu:
http://e-government.bgld.gv.at/formular ... migung.pdf
lg,
knopf