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Import von historischen Fahrzeugen und Oldtimern
ÖAMTC-Information zu allen Schritten des Oldtimer-Imports
Ausfuhrverbot Transportrestriktionen Kaufvertrag, Transport Zoll, Mehrwertsteuer und NOVA Einzelgenehmigung
Sollten Ihnen aufgrund der nachstehenden Details Zweifel über die Durchführbarkeit des Vorhabens kommen, empfiehlt es sich, noch vor dem Ankauf nähere Auskünfte bei den angeführten Informationsstellen einzuholen.
Insbesondere sollte vor dem Ankauf aber geprüft werden, ob eine Einzelgenehmigung in Österreich Chancen auf Erfolg hat.
Für die komplette Abwicklung von solchen Importen empfiehlt es sich, die Dienste einer Spedition in Anspruch zu nehmen, zur Erlangung der Einzelgenehmigung empfehlen wir auch die - kostenpflichtige Hilfe eines spezialisierten Kfz-Sachverständigen oder eines vom ÖAMTC empfohlenen Restaurierungsbetriebes.
Falls Sie eine Verkaufsveranstaltung, Auktion usw. im Ausland besuchen und noch keine Gewissheit über einen Import besteht, lassen Sie sich von einer heimischen Spedition einen Partner im Ausland bekannt geben, den Sie bei Bedarf ansprechen.
AUSFUHRVERBOT
In Österreich besteht ein prinzipielles Ausfuhrverbot für in Österreich befindliches "Kulturgut" (!).
Diese Regelung gilt - vereinfacht dargestellt - für Oldtimer, die älter als 50 Jahre sind. Ähnliche Regelungen gibt es in anderen Staaten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich beim Verkäufer bzw. im Herkunftsland.
TRANSPORTRESTRIKTIONEN aufgrund des Abfallwirtschaftsgesetzes
Das Abfallwirtschaftsgesetz und darauf bezogene Verordnungen sehen Verkehrsbeschränkungen für Abfälle vor. Damit soll erreicht werden, dass Sondermüll nicht unkontrolliert transportiert und dabei durch zufälliges "Verlieren" entsorgt wird. Kein Oldtimerliebhaber denkt dabei an sein soeben mühsam erstandenes Restaurierungsobjekt.
Falls das Fahrzeug aus eigener Kraft, mit Überstellungskennzeichen, transportiert wird, gibt es keine weiteren Probleme.
Erfolgt der Transport mit einem Hänger oder LKW, ist zu beachten, ob das Fahrzeug offensichtlich fahrtüchtig ist.
Fahrtüchtig ist es vor allem auch dann, wenn es ein ausländisches Prüfkennzeichen/ "Pickerl" besitzt und nur infolge eines kaputten Reifens oder des Fehlens von Benzin im Tank nicht in Betrieb genommen werden kann.
Darunter fallen auch Fahrzeuge mit leichten Blechschäden, zersprungenen Scheinwerfergläsern, Windschutzscheiben und dergleichen. In allen anderen Fällen handelt es sich um Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes.
In diesem Fall ist ein Feststellungsbescheid einer Bezirksverwaltungsbehörde (entweder Ihres Wohnsitzes oder des Grenzbereichs) über die Ungefährlichkeit einzuholen.
Es muss der Nachweis erbracht werden, dass es sich nicht um "gefährlichen Abfall" handelt, für den eine gesonderte Bewilligung des BM f. Umwelt, Jugend u. Familie erforderlich wäre.
Um nicht in die Kategorie "gefährlicher Abfall" eingereiht zu werden, sind aus Autos bzw. Autowracks zu entfernen:
Kraftstoff, Öle, Hydraulik - u. Bremsflüssigkeiten, Öl- u. Benzinfilter, Frostschutzmittel, Starterbatterien, Kühlmittel für Klimaanlagen.
Solange diese Bauteile bzw. Flüssigkeiten noch im Altauto enthalten sind, ist das gesamte Fahrzeug als gefährlicher Abfall einzustufen!!!
KAUFVERTRAG, TRANSPORT
Lassen Sie sich die Unterschrift des Verkäufers auf dem Kaufvertrag bei einem Notar bestätigen.
Anm. EU: Nach EU - Recht ist keine notarielle Beglaubigung erforderlich, aber ob dies sofort von allen Behörden erkannt wird, steht in den Sternen.
Das für das Fahrzeug entrichtete Entgelt sollte in geeigneter Form (Quittung!) nachgewiesen werden, da es Basis für die Verzollung, aber auch für die Berechnung der NOVA ist.
Kfz-Brief, ausländischen Typenschein oder Ähnliches nicht vergessen.
Für den Import kann, falls das Fahrzeug fahrtüchtig ist, bei der Zulassungsbehörde ein Überstellungskennzeichen beantragt werden. Eine weitere Möglichkeit ist, das Fahrzeug auf einen Anhänger zu verladen. In diesem Falle lesen Sie bitte genau die Hinweise unter "Transportrestriktionen."
Falls der Verkäufer zustimmt, können Sie auch - bis zu maximal drei Tagen (!) - das ausländische Kennzeichen in Österreich verwenden.
Am bequemsten ist natürlich die Durchführung des Transportes inklusive Versicherung durch einen Transportunternehmer. In diesem Fall können Sie auch die mit der Verzollung zusammenhängenden Punkte diesem Transportunternehmer überlassen.
ZOLL, MEHRWERTSTEUER und NOVA
Bei der Einfuhr an der Grenze aus sogenannten "Drittländern", (also nicht EU oder EWR, deren Ausnahmen siehe weiter unten,) ist beim Zollamt unter gleichzeitiger Vorlage der Rechnung die Verzollung mündlich zu beantragen. Die Einschaltung eines Grenzspediteurs ist nicht notwendig, da für private Reisende alle Formalitäten vom Zollamt sofort erledigt werden, wenn alle erforderlichen Papiere vorhanden sind.
Bei der Verzollung wird der Zoll sofort an das Zollamt bezahlt. Bei Importen aus Drittländern (nicht aus EU - Staaten) kann unter Umständen die bei einem Händler bezahlte und auf der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer refundiert werden - Formular vom Verkäufer ausstellen lassen! Bei Kauf von Privatpersonen besteht diese Möglichkeit nicht.
Vor der Zulassung zum Verkehr muss noch vom Wohnsitzfinanzamt "Leitstelle" die steuerliche Unbedenklichkeit unter Vorlage des Einzelgenehmigungsbescheides und des Meldezettels (auf dem Formular Verv 11) bestätigt werden. Die Bezahlung der NOVA bzw. Ust. vor der Zulassung ist aber nicht erforderlich.
Die NOVA wird nach der Ersatzformel wie nachstehend berechnet, da ein Nachweis über Normverbrauch bei historischen Fahrzeugen kaum möglich ist. (Nähere Auskünfte über NOVA beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern):
0,2 Fache Leistung in KW, maximal 16 % bei PKW - jeweils vom Wert des Fahrzeuges
0,02 Prozent vom (Hubraum in cm3 minus 100) bei Motorrädern
Übersicht der Berechnung von Zoll, NOVA und Mehrwertsteuer
1. Kaufpreis inklusive Transportkosten bis Grenze
2. + Zoll (aus Drittländern 10 %, Motorräder 9 %)
3. Zwischensumme
4. + Einfuhrumsatzsteuer von (3) nur aus Drittländern
5. + NOVA von (1) Achtung: plus eventuell aufgelaufene
Restaurierungskosten zum Zeitpunkt der Erstanmeldung!
6. + 20 % Mehrwertsteuer auf NOVA
7. Endsumme
ACHTUNG:
In bestimmten Fälle ist keine NOVA zu entrichten, nämlich dann, wenn das Fahrzeug der unten angeführten Zoll - Verordnung der EU - Kommission für Drittländer entspricht, auch dann, wenn es sich um einen Import aus der EU handelt (BM f. Finanzen, GZ. Ö 15/2 -IV/14/98 vom 15. September 1998).
1. Für EU - Länder gilt seit dem 1.1.1995 folgendes:
Zoll: Falls das Fahrzeug im EU - Raum zugelassen war, ist eine EU - konforme Einfuhr nach Österreich durch jede Person mit Hauptwohnsitz in Österreich ohne Zollformalitäten möglich. Dies gilt unabhängig vom Herstellerland des Fahrzeugs, also auch für etwa ein in Amerika gefertigtes Fahrzeug - wenn in der EU angemeldet. In diesem Fall entfallen auch die oben genannten Zollpapiere.
Mehrwertsteuer:
Neuwagen: Nettopreis, MWSt. wird in Österreich abgeführt
Gebrauchtwagen von Händler: MWSt. im Ausland, keine Einfuhr - MWSt.
Gebrauchtwagen von Privat: keine Mehrwertsteuer
NOVA: (+ 20 % MwSt. von NOVA) ist in jedem Fall in Österreich zu bezahlen).
2. Für EWR - nicht EU - Länder (Schweiz, Norwegen, Island)
Für die Anwendung eines begünstigten Zollsatzes (auch NULL - Zollsatzes, etwa in der EG) müssen die jeweils formalen Nachweise bereits beim Grenzübertritt vorhanden sein:>
Bei niedrigen Werten (die aktuellen Wertgrenzen können in der Zollabteilung des ÖAMTC erfragt werden), genügt eine vom ausländischen Versender/ Händler auf der Rechnung angebrachte Erklärung, deren Text genau vorgeschrieben ist.
Bei höheren Werten benötigt man eine "Warenverkehrsbescheinigung EUR 1". Diese muss beim Grenzübertritt vom ausländischen Exportzollamt bestätigt werden. Das Formular ist bei den Zollverlagen des Exportlandes erhältlich.
3. Für Drittländern (z.B. USA)
Bei der Verzollung aus Drittländern ist zu beachten, dass bestimmte Kraftfahrzeuge nach einer Verordnung der EU als "Kunstgegenstände" zu tarifieren sind und somit zollfrei sind und lediglich 10 % Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten ist:
Kfz in Originalzustand, die 30 Jahre oder älter sind
Kfz vor 1950 hergestellt, unabhängig vom Zustand.
(Verordnung der EU - Kommission, veröffentlicht im "Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften"
Nr. 96 C 127/3 vom 30.4.1996 zu Position 9705 00 00)
EINZELGENEHMIGUNG aufgrund einer AUSNAHMEBEWILLIGUNG:
Da die für Neuwagen bestehenden strengen Zulassungsauflagen bei einem Einzelimport und für ein älteres Fahrzeug kaum zu erfüllen sein werden, ist eine Ausnahmebewilligung zu erwirken. Zuständig für diese ist die Genehmigungsbehörde des Wohnsitzes, das sind:
in Wien die Magistratsabteilung 46 in 1110 Wien, Haidequerstr. 5, Tel. 4000 - 9220
in den Bundesländern die jeweilige Landesprüfstelle (Wohnsitz des neuen Eigentümers)
Für diese Ausnahmegenehmigung muss der Nachweis erbracht werden, dass es sich um ein historisches Fahrzeug im Sinne des KFG, § 2 Z 43 handelt.
Darüber hinaus muss das betreffende Fahrzeug zumindest der Zustandsklasse 3 (= guter Allgemeinzustand) entsprechen, was über ein Gutachten eines Sachverständigen oder durch eine ÖAMTC Registrierung nachgewiesen werden kann.
Jedenfalls muss es sich um ein historisches, erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Kraftfahrzeug handeln:
welches entweder vor 1955 gebaut wurde,
oder älter als 25 Jahre ist und in die vom BM für Wissenschaft und Verkehr approbierte Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen ist.,
Sollten Sie eine Bestätigung benötigen, dass Ihr Fahrzeug in dieser Liste aufscheint und damit historisch erhaltenswert ist, so können Sie bei Eurotax einen Auszug aus dieser Liste zum Preis von € 24,- erhalten.
Telefon Eurotax: 02243/ 308 65 0.
Eine Einschränkung auf 120 Fahrtage im Jahr bei PKW und auf 60 Tage bei Krafträdern, sowie das Führen eines registrierten Fahrtenbuches ist bei solchen Einzelgenehmigungen vorgeschrieben. Die Ausstellung eines solchen registrierten Fahrtenbuches durch den ÖAMTC erfolgt ausschließlich über die ÖAMTC - Oldtimerkoordination.
Im Gegenzug ist für solche Fahrzeuge, aber nur sofern vor 1960 gebaut, die wiederkehrende Begutachtung lt. § 57a nur mehr alle zwei Jahre erforderlich.
_________________ keep cool
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